Prävention und Prophylaxe als Herstellerpflicht nach Unionsrecht: Mit seiner jüngsten Rechtsprechung zum Produkthaftungsrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Prävention und Prophylaxe als nach Unionsrechts wesentliche Pflichten eines Herstellers hervorgehoben. Die dafür erforderlichen Maßnahmen richten sich nach den Zielsetzungen des Unionsrechts, nicht nach nationaler Begriffsjurisprudenz. Daraus folgt, dass Produkte, deren individuelle Fehlerhaftigkeit nicht festgestellt ist, wegen ihres Risikopotenzials auch dann den Fehlerbegriff des Produkthaftungsrechts erfüllen, wenn sie zu einer Serie mit signifikanter Fehlerhäufig erfüllen. Der Europäische Gerichtshof wird sich demnächst –ergänzend dazu- auch mit der Rechtsbedeutung von Qualitätsmanagementsystemen und der Haftung von dafür Verantwortlichen befassen. Es wäre nicht überraschend, wenn der EuGH zu dem Ergebnis kommt, dass die im Rahmen der Organisation eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems erstellten Konformitätserklärungen der Hersteller, mit der Übereinstimmung mit unionsrechtlichen harmonisierten Rechtssetzungen und Normen bestätigt wird, als „Darbietung“ im Sinne von § 3 Produkthaftungsgesetz (Artikel 6 der Richtlinie 85/374/EG) ansieht. Ist die Konformitätserklärung unrichtig, wäre der Fehlerbegriff mit der Haftungsfolge nach dem Produkthaftungsgesetz erfüllt.
Prävention und Prophylaxe als Herstellerpflicht nach Unionsrecht
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