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Aktuelle Blogbeiträge der Kanzlei

Die hier dargestellten Sachverhalte und Rechtsauffassungen stellen stets das persönliche Verständnis und die persönliche Meinung des Autors dar. Sie dienen unter keinen Umständen der allgemeinen oder individuellen Rechtsberatung im Einzelfall. Jede Haftung dafür ist ausgeschlossen. Jede Form der Rechtsberatung bedarf einer vorab geschlossenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Autor. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Aktualisierungsbedarf für die Erprobungsklausel

Dr. Ekkehard Helmig - 05. Februar 2020 - Blog

Die Versicherungsverträge für die Produkthaftpflichtversicherung enthalten zwei wichtige Deckungsausschlüsse: Den Deckungsausschluss für nicht ausreichend erprobte Produkte (Erprobungsklausel) und den Deckungsausschluss für das bewusste Abweichen von schriftlichen Vereinbarungen. In beiden Fällen leistet der Versicherer aus nachvollziehbaren Gründen nicht, auch wenn im Übrigen in der Regel alle Haftungs- und damit alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind. Der Versicherer will nicht für meist vermeidbare Entwicklungsrisiken oder Vertragsverletzungen, etwa das Abweichen von Bestimmungen des Gesetzes oder eines Pflichtenheftes, eintreten müssen. Beide Klauseln haben eine lange Geschichte, müssen aber unter den Bedingungen neuer Technologien überdacht werden. Insbesondere die Erprobungsklausel mit ihrer Referenz zum Stand der Technik bedarf der Neufassung, weil der Stand der Technik auf Erfahrungen und Kenntnissen der Vergangenheit beruht und kaum die Neuerungen etwa hochentwickelter Assistenzsysteme und ihrer elektronischen Komponenten mit eindeutiger Aussage für ihre tatsächliche Sicherheit umfassend erfasst. Hinzu kommt, dass der europäische Gesetzgeber mit der neuen Verordnung 2019/2144 vom 27.11.2019 mit Geltung für das gesamt europäische Typgenehmigungsrecht ab dem 06.07.2022 eben die Sicherheit für alle hochentwickelten Assistenzsysteme und neue Antriebe verlangt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erst noch geschaffen werden müssen. Die Fahrzeughersteller und ihre Zulieferer haben die Beweislast dafür. Damit befasst sich die Aufsatz.

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